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Ein Jugendlicher sitzt allein auf einer Treppe und schaut auf sein Telefon.

Ratgeber · Kinder und Jugendliche

Cybermobbing: was Eltern tun, wenn es passiert.

Ein peinliches Foto im Klassenchat, Kommentare unter jedem Beitrag, eine Gruppe, aus der Ihr Kind fliegt. Was jetzt hilft, was es schlimmer macht, und wie die Rechtslage im Oktober 2026 aussieht.

Stand 21.10.2026Von Jairo, InfobunkerLesezeit rund 6 Minuten

Die kurze Antwort

Zuhören, sichern, melden. Und mit der Schule reden, bevor Sie zur Polizei gehen.

Cybermobbing steht in der Schweiz nicht als eigener Artikel im Strafgesetzbuch. Viele Handlungen dahinter sind trotzdem strafbar, etwa Beschimpfung, Verleumdung, Drohung oder das Weiterleiten intimer Bilder. Ein eigener Artikel gegen Mobbing liegt erst als Vorentwurf vor. Ist Ihr Kind betroffen: ruhig zuhören, Beweise sichern (nie bei sexuellen Bildern), bei der Plattform melden und die Schule einbeziehen. Rund um die Uhr hilft die Nummer 147.

Was Cybermobbing ist, und was nicht

Die Bundesplattform Jugend und Medien beschreibt Cybermobbing als Mobbing im digitalen Raum: Jemand wird absichtlich und über längere Zeit beleidigt, blossgestellt, unter Druck gesetzt oder ausgegrenzt, über Messenger wie WhatsApp, soziale Netzwerke wie Instagram oder die Chats von Games. Die Mobbenden sind den Betroffenen oft bekannt, aus der Schule, dem Quartier oder dem Verein.

Ein einzelner Streit oder ein verletzender Kommentar ist noch kein Mobbing. Entscheidend sind die Wiederholung und das Machtgefälle. Was online dazukommt: Beleidigungen verbreiten sich schnell, sie lassen sich oft nicht mehr löschen, und es gibt keinen Feierabend. Jugend und Medien nennt als mögliche Folgen verlorenes Selbstvertrauen, Ängste, Depressionen und Suizidgedanken.

Sofort Hilfe für Kinder und Jugendliche

Beratung 147 von Pro Juventute: kostenlos und vertraulich, am Telefon rund um die Uhr, dazu per WhatsApp oder E-Mail an beratung@147.ch. Bei unmittelbarer Gefahr: Notruf 117.

Wenn Ihr Kind es Ihnen erzählt: die ersten Schritte

  1. Zuhören und ernst nehmen. Drängen Sie nicht und werten Sie nicht. Dass Ihr Kind es erzählt, ist schon der wichtigste Schritt.
  2. Nicht das Handy wegnehmen. Wer nach einem Geständnis sein Gerät verliert, erzählt beim nächsten Mal nichts.
  3. Beweise sichern. Bildschirmfotos von Nachrichten, Kommentaren und Profilnamen, mit Datum. Machen Sie das, bevor Sie jemanden blockieren: Manche Dienste blenden danach den Verlauf aus.
  4. Bei der Plattform melden und blockieren. WhatsApp, Instagram, TikTok, Snapchat und YouTube haben dafür eigene Meldewege.
  5. Die Schule einbeziehen: Klassenlehrperson und Schulsozialarbeit. Die Schulsozialarbeit hilft auch anonym.

Keine Bildschirmfotos von sexuellen Bildern

Geht es um sexualisierte Bilder von Minderjährigen, machen Sie davon keine Bildschirmfotos und leiten nichts weiter, auch nicht als Beweis. Jugend und Medien weist darauf hin, dass man sich damit selbst strafbar machen kann, wenn Minderjährige zu sehen sind. Gehen Sie mit dem Gerät zur Polizei; dort werden die Aufnahmen gesichert, ohne dass Sie sie speichern.

Zwei Jugendliche sitzen auf einem Sofa, jeder schaut auf sein eigenes Telefon.
Die Mobbenden sitzen oft im selben Klassenzimmer.

Was strafbar ist: Stand Oktober 2026

Was offline verboten ist, gilt online genauso. Die folgende Tabelle nennt Artikel des Strafgesetzbuchs, die bei Cybermobbing in Frage kommen, im Wortlaut gelesen auf fedlex.admin.ch im Stand vom 1. Oktober 2026.

Was passiertArtikelVerfolgung
Jemanden durch Wort, Schrift oder Bild in seiner Ehre angreifenBeschimpfung, Art. 177auf Antrag
Rufschädigendes behaupten oder weiterverbreitenÜble Nachrede, Art. 173auf Antrag
Dasselbe wider besseres WissenVerleumdung, Art. 174auf Antrag
Jemanden durch schwere Drohung in Angst versetzenDrohung, Art. 180auf Antrag
Jemanden zu etwas zwingen, etwa mit BildernNötigung, Art. 181von Amtes wegen
Beharrlich verfolgen, belästigen oder bedrohenNachstellung, Art. 181b, seit 1. Januar 2026auf Antrag
Ein falsches Profil im Namen einer Person, um ihr zu schadenIdentitätsmissbrauch, Art. 179decies, seit 1. September 2023auf Antrag
Nicht öffentliche sexuelle Inhalte ohne Zustimmung weiterleitenArt. 197a, seit 1. Juli 2024auf Antrag; öffentlich gemacht von Amtes wegen
Geld oder Handlungen mit Drohungen erpressenErpressung, Art. 156von Amtes wegen

Drei Monate Frist bei Antragsdelikten

Der Strafantrag muss innert drei Monaten gestellt werden, ab dem Tag, an dem bekannt ist, wer es war (Art. 31 StGB). Für ein minderjähriges Kind dürfen die Eltern als gesetzliche Vertretung den Antrag stellen; ist das Kind urteilsfähig, darf es das auch selbst (Art. 30 StGB).

Kommt ein eigener Artikel gegen Mobbing?

Vielleicht. Der Nationalrat entschied in der Wintersession 2025, die parlamentarische Initiative 20.445 «Neuer Straftatbestand Cybermobbing» weiterzuverfolgen. Am 8. Mai 2026 verabschiedete die Rechtskommission des Nationalrats einen Vorentwurf, der Mobbing unter Strafe stellen soll: das wiederholte und über längere Zeit andauernde Demütigen, Bedrohen, Schikanieren oder Belästigen einer Person, analog wie digital. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 17. September 2026. Der Kanton Schwyz etwa lehnt die Vorlage ab, weil die bestehenden Artikel aus seiner Sicht genügen. Ob und wann der neue Artikel gilt, ist offen.

Eine Anzeige will gut überlegt sein. Jugend und Medien rät, sie zusammen mit der Schulsozialarbeit oder einer Beratungsstelle abzuwägen, weil ein Strafverfahren die Lage für das Kind unter Umständen verschlimmern kann. Bei Drohungen, Erpressung oder sexuellen Inhalten gehört die Polizei aber sofort dazu.

Mit der Schule reden: was hilft

Laut Jugend und Medien trauen sich Betroffene eher zu reden an Schulen, die eine klare Haltung zeigen und für Vorfälle einen festen Ablauf haben. Fragen Sie deshalb im ersten Gespräch nicht nur, was mit den Mobbenden geschieht, sondern auch, wie der Ablauf an dieser Schule aussieht:

  • Wer ist an der Schule für den Fall zuständig?
  • Welche Abmachungen werden mit den Beteiligten getroffen, und wann wird nachgefragt, ob sie halten?
  • Wird das Thema in der Klasse besprochen, ohne Ihr Kind blosszustellen?

Das Gespräch mit den Mobbenden sollte nicht zur Abrechnung werden, sondern Verantwortung klären und das Verhalten ändern. Oft sind mehr Kinder beteiligt, als zuerst sichtbar ist, auch solche, die nur zuschauen.

Vorbeugen, bevor etwas passiert

Jugend und Medien fasst es kurz: Zuschauen bedeutet Mitmachen. Kinder, die wissen, dass sie einen gemeinen Beitrag melden statt liken können, ändern eine Gruppe oft mehr als jede Strafe. Was zur Vorbeugung gehört:

  • Wissen, was man von sich teilt und was man besser für sich behält
  • Respekt im Chat wie auf dem Pausenplatz
  • Verstehen, wie Gruppendruck funktioniert
  • Anlaufstellen kennen, bevor man sie braucht: Eltern, Lehrperson, Schulsozialarbeit, 147
  • Wissen, dass manches strafbar ist, auch für Jugendliche

Regeln für Geräte und Konten lassen sich mit einer Vorlage für den Mediennutzungsvertrag gemeinsam festhalten.

Quellen dieser Seite

  1. Jugend und Medien (Bundesamt für Sozialversicherungen), Cybermobbing, Text aktualisiert am 22.03.2026: jugendundmedien.ch/themen/cybermobbing
  2. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Stand 1. Oktober 2026 (Art. 30, 31, 156, 173, 174, 177, 179decies, 180, 181, 181b, 197a): fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
  3. Parlament, Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 27.05.2026: parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-n-2026-05-27.aspx?lang=1031
  4. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative 20.445, 25.08.2026: sz.ch/public/upload/assets/93765/Umsetzung_parlamentarische_Initiative_Neuer_Straftatbestand_Cybermobbing.pdf
  5. Pro Juventute, Beratung 147: 147.ch/de

Alle Quellen wurden am 21.10.2026 auf der jeweiligen Seite gelesen. Gesetzestexte im Stand, den die Bundesverwaltung auf fedlex.admin.ch nennt.

Fragen und Antworten

Was oft gefragt wird.

Ein Junge mit Headset spielt an einem Computer mit zwei Bildschirmen.
Ist Cybermobbing in der Schweiz strafbar?

Cybermobbing ist kein eigener Straftatbestand, viele Handlungen dahinter sind aber strafbar, zum Beispiel Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung, Drohung, Nötigung, Nachstellung oder das Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte. Ein eigener Artikel gegen Mobbing liegt als Vorentwurf vor; die Vernehmlassung endete am 17. September 2026.

Soll ich Bildschirmfotos machen?

Ja, von Nachrichten, Kommentaren und Profilnamen, mit Datum. Nein, wenn es um sexualisierte Bilder von Minderjährigen geht: Davon keine Bildschirmfotos machen und nichts weiterleiten, sondern direkt die Polizei einschalten. Sonst können Sie sich selbst strafbar machen.

Wie lange habe ich Zeit für eine Anzeige?

Bei Antragsdelikten wie Beschimpfung oder Drohung drei Monate ab dem Tag, an dem bekannt ist, wer es war (Art. 31 StGB). Lassen Sie sich trotzdem nicht drängen: Eine Anzeige will gut überlegt sein, am besten zusammen mit der Schulsozialarbeit oder einer Beratungsstelle.

Wo bekommt mein Kind sofort Hilfe?

Bei der Beratung 147 von Pro Juventute, kostenlos und vertraulich: am Telefon rund um die Uhr, dazu per WhatsApp oder E-Mail. Bei unmittelbarer Gefahr wählen Sie den Notruf 117.

Soll ich das Handy wegnehmen?

Besser nicht als Strafe. Ein Kind, das nach einem Geständnis sein Handy verliert, erzählt beim nächsten Mal nichts. Gemeinsame Regeln für Geräte und Konten helfen mehr, zum Beispiel ein Mediennutzungsvertrag.

Am Elternabend reden wir genau darüber.

Gefälschte Stimmen, Erpressung mit Bildern, falsche Abstimmungen im Klassenchat: Der Elternabend für die Oberstufe zeigt an Schweizer Fällen, was Kinder online erleben und was Eltern tun können. Für Schulen, Elternräte und Gemeinden.