Was Cybermobbing ist, und was nicht
Die Bundesplattform Jugend und Medien beschreibt Cybermobbing als Mobbing im digitalen Raum: Jemand wird absichtlich und über längere Zeit beleidigt, blossgestellt, unter Druck gesetzt oder ausgegrenzt, über Messenger wie WhatsApp, soziale Netzwerke wie Instagram oder die Chats von Games. Die Mobbenden sind den Betroffenen oft bekannt, aus der Schule, dem Quartier oder dem Verein.
Ein einzelner Streit oder ein verletzender Kommentar ist noch kein Mobbing. Entscheidend sind die Wiederholung und das Machtgefälle. Was online dazukommt: Beleidigungen verbreiten sich schnell, sie lassen sich oft nicht mehr löschen, und es gibt keinen Feierabend. Jugend und Medien nennt als mögliche Folgen verlorenes Selbstvertrauen, Ängste, Depressionen und Suizidgedanken.
Sofort Hilfe für Kinder und Jugendliche
Beratung 147 von Pro Juventute: kostenlos und vertraulich, am Telefon rund um die Uhr, dazu per WhatsApp oder E-Mail an beratung@147.ch. Bei unmittelbarer Gefahr: Notruf 117.
Wenn Ihr Kind es Ihnen erzählt: die ersten Schritte
- Zuhören und ernst nehmen. Drängen Sie nicht und werten Sie nicht. Dass Ihr Kind es erzählt, ist schon der wichtigste Schritt.
- Nicht das Handy wegnehmen. Wer nach einem Geständnis sein Gerät verliert, erzählt beim nächsten Mal nichts.
- Beweise sichern. Bildschirmfotos von Nachrichten, Kommentaren und Profilnamen, mit Datum. Machen Sie das, bevor Sie jemanden blockieren: Manche Dienste blenden danach den Verlauf aus.
- Bei der Plattform melden und blockieren. WhatsApp, Instagram, TikTok, Snapchat und YouTube haben dafür eigene Meldewege.
- Die Schule einbeziehen: Klassenlehrperson und Schulsozialarbeit. Die Schulsozialarbeit hilft auch anonym.
Keine Bildschirmfotos von sexuellen Bildern
Geht es um sexualisierte Bilder von Minderjährigen, machen Sie davon keine Bildschirmfotos und leiten nichts weiter, auch nicht als Beweis. Jugend und Medien weist darauf hin, dass man sich damit selbst strafbar machen kann, wenn Minderjährige zu sehen sind. Gehen Sie mit dem Gerät zur Polizei; dort werden die Aufnahmen gesichert, ohne dass Sie sie speichern.
Was strafbar ist: Stand Oktober 2026
Was offline verboten ist, gilt online genauso. Die folgende Tabelle nennt Artikel des Strafgesetzbuchs, die bei Cybermobbing in Frage kommen, im Wortlaut gelesen auf fedlex.admin.ch im Stand vom 1. Oktober 2026.
| Was passiert | Artikel | Verfolgung |
|---|---|---|
| Jemanden durch Wort, Schrift oder Bild in seiner Ehre angreifen | Beschimpfung, Art. 177 | auf Antrag |
| Rufschädigendes behaupten oder weiterverbreiten | Üble Nachrede, Art. 173 | auf Antrag |
| Dasselbe wider besseres Wissen | Verleumdung, Art. 174 | auf Antrag |
| Jemanden durch schwere Drohung in Angst versetzen | Drohung, Art. 180 | auf Antrag |
| Jemanden zu etwas zwingen, etwa mit Bildern | Nötigung, Art. 181 | von Amtes wegen |
| Beharrlich verfolgen, belästigen oder bedrohen | Nachstellung, Art. 181b, seit 1. Januar 2026 | auf Antrag |
| Ein falsches Profil im Namen einer Person, um ihr zu schaden | Identitätsmissbrauch, Art. 179decies, seit 1. September 2023 | auf Antrag |
| Nicht öffentliche sexuelle Inhalte ohne Zustimmung weiterleiten | Art. 197a, seit 1. Juli 2024 | auf Antrag; öffentlich gemacht von Amtes wegen |
| Geld oder Handlungen mit Drohungen erpressen | Erpressung, Art. 156 | von Amtes wegen |
Drei Monate Frist bei Antragsdelikten
Der Strafantrag muss innert drei Monaten gestellt werden, ab dem Tag, an dem bekannt ist, wer es war (Art. 31 StGB). Für ein minderjähriges Kind dürfen die Eltern als gesetzliche Vertretung den Antrag stellen; ist das Kind urteilsfähig, darf es das auch selbst (Art. 30 StGB).
Kommt ein eigener Artikel gegen Mobbing?
Vielleicht. Der Nationalrat entschied in der Wintersession 2025, die parlamentarische Initiative 20.445 «Neuer Straftatbestand Cybermobbing» weiterzuverfolgen. Am 8. Mai 2026 verabschiedete die Rechtskommission des Nationalrats einen Vorentwurf, der Mobbing unter Strafe stellen soll: das wiederholte und über längere Zeit andauernde Demütigen, Bedrohen, Schikanieren oder Belästigen einer Person, analog wie digital. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 17. September 2026. Der Kanton Schwyz etwa lehnt die Vorlage ab, weil die bestehenden Artikel aus seiner Sicht genügen. Ob und wann der neue Artikel gilt, ist offen.
Eine Anzeige will gut überlegt sein. Jugend und Medien rät, sie zusammen mit der Schulsozialarbeit oder einer Beratungsstelle abzuwägen, weil ein Strafverfahren die Lage für das Kind unter Umständen verschlimmern kann. Bei Drohungen, Erpressung oder sexuellen Inhalten gehört die Polizei aber sofort dazu.
Mit der Schule reden: was hilft
Laut Jugend und Medien trauen sich Betroffene eher zu reden an Schulen, die eine klare Haltung zeigen und für Vorfälle einen festen Ablauf haben. Fragen Sie deshalb im ersten Gespräch nicht nur, was mit den Mobbenden geschieht, sondern auch, wie der Ablauf an dieser Schule aussieht:
- Wer ist an der Schule für den Fall zuständig?
- Welche Abmachungen werden mit den Beteiligten getroffen, und wann wird nachgefragt, ob sie halten?
- Wird das Thema in der Klasse besprochen, ohne Ihr Kind blosszustellen?
Das Gespräch mit den Mobbenden sollte nicht zur Abrechnung werden, sondern Verantwortung klären und das Verhalten ändern. Oft sind mehr Kinder beteiligt, als zuerst sichtbar ist, auch solche, die nur zuschauen.
Vorbeugen, bevor etwas passiert
Jugend und Medien fasst es kurz: Zuschauen bedeutet Mitmachen. Kinder, die wissen, dass sie einen gemeinen Beitrag melden statt liken können, ändern eine Gruppe oft mehr als jede Strafe. Was zur Vorbeugung gehört:
- Wissen, was man von sich teilt und was man besser für sich behält
- Respekt im Chat wie auf dem Pausenplatz
- Verstehen, wie Gruppendruck funktioniert
- Anlaufstellen kennen, bevor man sie braucht: Eltern, Lehrperson, Schulsozialarbeit, 147
- Wissen, dass manches strafbar ist, auch für Jugendliche
Regeln für Geräte und Konten lassen sich mit einer Vorlage für den Mediennutzungsvertrag gemeinsam festhalten.
Quellen dieser Seite
- Jugend und Medien (Bundesamt für Sozialversicherungen), Cybermobbing, Text aktualisiert am 22.03.2026: jugendundmedien.ch/themen/cybermobbing
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Stand 1. Oktober 2026 (Art. 30, 31, 156, 173, 174, 177, 179decies, 180, 181, 181b, 197a): fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
- Parlament, Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 27.05.2026: parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-n-2026-05-27.aspx?lang=1031
- Regierungsrat des Kantons Schwyz, Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative 20.445, 25.08.2026: sz.ch/public/upload/assets/93765/Umsetzung_parlamentarische_Initiative_Neuer_Straftatbestand_Cybermobbing.pdf
- Pro Juventute, Beratung 147: 147.ch/de
Alle Quellen wurden am 21.10.2026 auf der jeweiligen Seite gelesen. Gesetzestexte im Stand, den die Bundesverwaltung auf fedlex.admin.ch nennt.