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Ratgeber · Kinder und Jugendliche

Erpresst mit intimen Bildern: was jetzt hilft.

Ein Videochat, der heimlich aufgezeichnet wurde. Ein Bild, das einmal verschickt ist. Oder nur eine Mail, die so etwas behauptet. Was Erwachsene tun, was Eltern tun, und warum der Rat nicht für beide gleich lautet.

Stand 21.10.2026Von Jairo, InfobunkerLesezeit rund 9 Minuten

Die kurze Antwort

Nicht zahlen, nichts mehr schicken, Hilfe holen. Und bei Kindern die Bilder nie selbst sichern.

Wer mit intimen Bildern erpresst wird, bricht den Kontakt ab und zahlt nicht. Die Schweizerische Kriminalprävention kennt Fälle, in denen nach einer Zahlung trotzdem veröffentlicht wurde oder neue Forderungen kamen. Danach geht es zur Polizei. Erwachsenen rät das Bundesamt für Cybersicherheit, alle Beweise zu sichern, auch das Bildmaterial. Bei Minderjährigen gilt das Gegenteil: Die Bilder werden nicht gespeichert, nicht abfotografiert und nicht weitergeleitet, das Gerät geht zur Polizei. Anonym berät die Meldestelle clickandstop.ch, Kinder und Jugendliche erreichen die Beratung 147 rund um die Uhr.

Der Rat hängt am Alter: Erwachsene und Kinder

Das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) rät Erwachsenen: alle Beweise sichern, auch die Bilder und Videos, mit denen erpresst wird. Für Erwachsene stimmt das. Wer denselben Rat für ein Kind befolgt, kann sich selbst strafbar machen, denn Aufnahmen mit sexuellen Handlungen von Minderjährigen sind verboten, auch als Beweis auf dem eigenen Handy. Deshalb stehen die beiden Wege hier nebeneinander.

Sie selbst sind erwachsen

  • Kontakt abbrechen und die Person aus der Freundesliste löschen. Auf keine Nachricht mehr reagieren.
  • Nicht zahlen, auch keinen kleinen Betrag, um Zeit zu gewinnen.
  • Beweise sichern: das Material, mit dem Sie erpresst werden, Chatverläufe, E-Mails, Profilnamen und die Angaben zur verlangten Zahlung.
  • Anzeige erstatten bei der Polizei.
  • Löschung verlangen, falls etwas veröffentlicht wurde, direkt bei der Plattform.

Ihr Kind ist betroffen

  • Keine Vorwürfe. Sagen Sie Ihrem Kind, dass es keine Schuld trägt und dass Sie jetzt gemeinsam handeln.
  • Nicht auf Forderungen eingehen: kein Geld, keine weiteren Bilder.
  • Bilder nicht sichern: nicht speichern, nicht abfotografieren, niemandem zeigen, nicht weiterleiten und sich auch nicht zuschicken lassen.
  • Mit dem Gerät zur Polizei und Anzeige erstatten.
  • Erst danach blockieren und melden, damit die Polizei das Konto der Täterschaft vorher sichern kann.

Was Sie bei einem Kind für die Polizei zusammentragen dürfen, beschreibt die Meldestelle clickandstop.ch: Bildschirmfotos, die den Benutzernamen und die Fotoübersicht des Kontos der Täterschaft zeigen, mit notiertem Datum und Uhrzeit. Dazu kommen verwendete Mailadressen und Telefonnummern sowie die Angaben für die verlangte Zahlung, etwa ein Bankkonto. Von den Bildern Ihres Kindes selbst machen Sie kein Bildschirmfoto.

Sofort Hilfe

Bei akuter Gefahr: Notruf 117. Kinder und Jugendliche: Beratung 147 von Pro Juventute, am Telefon rund um die Uhr. Anonyme Beratung zu sexualisierter Gewalt im Internet: clickandstop.ch per Chat, Kontaktformular oder werktags unter 058 433 33 50.

Drei Formen, drei Antworten

Die Schweizerische Kriminalprävention unterscheidet drei Vorgehen. Sie fühlen sich ähnlich an, verlangen aber Verschiedenes.

1. Der aufgezeichnete Videochat

Eine unbekannte, attraktive Person meldet sich über ein soziales Netzwerk oder eine Dating-Plattform, schlägt bald einen Videochat vor und macht dort selbst den ersten Schritt. Was danach vor der Kamera geschieht, wird heimlich aufgezeichnet. Kurz darauf kommt die Geldforderung, verbunden mit der Drohung, das Video an Familie, Freundeskreis oder Arbeitgeber zu schicken. Die Täterschaft sitzt laut Kriminalprävention im Ausland, die Zahlungen gehen auf ausländische Konten.

Eine Webcam sitzt oben auf einem Computerbildschirm.
Im Videochat sieht niemand, ob die Gegenseite gerade aufnimmt.

2. Die Mail mit der leeren Drohung

Fake-Sextortion nennt das BACS Mails, die behaupten, der Absender habe Sie beim Besuch von Pornoseiten gefilmt. Sie gehen in grosser Menge an beliebige Adressen; der Computer ist nicht infiziert, und ein Video gibt es nicht. Glaubwürdig wirken sie durch zwei Tricks: Die Mail scheint von Ihrer eigenen Adresse zu kommen, und sie nennt ein Passwort aus einem bekannten Datenleck.

Das BACS rät, solche Mails zu ignorieren und beim Mailanbieter als Spam zu melden. Ein darin genanntes Passwort ändern Sie überall, wo Sie es noch verwenden. Weiterleiten können Sie die Mail an reports@stop-sextortion.ch, das hilft den Ermittlungen. Wer schon bezahlt hat, erstattet Anzeige.

3. Erwachsene, die Kinder anschreiben

Bei der dritten Form geben sich Erwachsene in Games, Chats und sozialen Netzwerken als Gleichaltrige aus. clickandstop.ch beschreibt den Ablauf: lockerer Ton, angeblich dieselben Interessen, viel Verständnis für Sorgen, dann die Bitte, die Freundschaft geheim zu halten, und schliesslich die Frage nach Bildern. Ist das erste Bild verschickt, wird damit gedroht, um weitere zu erzwingen. Manche verlangen Geld, andere ein Treffen.

Als Warnzeichen im Chat zählt clickandstop.ch auf: Jemand will in einen privaten Chat wechseln, drängt auf Geheimhaltung, verlangt Fotos oder einen Videocall, akzeptiert kein Nein oder bietet Geld und Geschenke an.

Wenn die Bilder gar nicht echt sind

Erpressen lässt sich auch mit Bildern, die nie aufgenommen wurden. Im Wochenrückblick vom 28. Juli 2026 schreibt das BACS, es habe in einzelnen Fällen schon beobachtet, dass Betrüger mit KI gefälschte Bilder und Videos ihrer Opfer erstellen, um den Druck zu erhöhen, und es erwartet solche Fälle künftig häufiger. Voraussetzung ist, dass Bilder der Person öffentlich im Netz stehen.

Woran sich ein eingefügtes Gesicht oder ein ausgetauschter Körper verraten kann, laut BACS: Licht und Schatten am Kopf passen nicht zum Körper, ein scharfes Gesicht sitzt auf einem leicht verpixelten Körper, und am Hals oder am Haaransatz wirken die Übergänge unnatürlich.

Ob ein Bild echt ist, ändert an den ersten Schritten nichts: nicht zahlen, Polizei, Beratung. Vorbeugen lohnt sich trotzdem. Das BACS empfiehlt, so wenige Bilder von sich wie möglich für alle zugänglich zu machen. Wie sich gefälschte Stimmen und Videos erkennen lassen, steht auf der Seite KI erkennen.

Wenn Ihr Kind es Ihnen erzählt

Ein solcher Vorfall kann Scham auslösen, schreibt clickandstop.ch, und manche Kinder lehnen Hilfe ab, weil sie fürchten, dass dann die Polizei dazukommt. Sagen Sie Ihrem Kind ausdrücklich, dass es keine Schuld trägt und nicht allein ist, auch wenn es selbst ein Bild verschickt hat. Erklären Sie, dass Polizei und Beratung Fachleute sind, deren Aufgabe der Schutz von Kindern ist.

Nicht jedes Kind erzählt von selbst. Mögliche Zeichen nennt die Kampagne «Da sein» von clickandstop.ch: Ihr Kind zieht sich zurück, wirkt nach Nachrichten ängstlich oder angespannt, schläft schlechter oder ist anders gestimmt als sonst. Das kann viele Gründe haben. Fragen Sie offen, was es gerade beschäftigt, statt gleich nach einem Schuldigen zu suchen.

Die Bilder aus dem Netz holen

Take It Down ist ein kostenloser, anonymer Dienst der amerikanischen Organisation NCMEC für Bilder von Minderjährigen. Hochgeladen wird nicht das Bild, sondern nur sein digitaler Fingerabdruck, der Hash-Wert. Beteiligte Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok, Threads und Snap suchen damit nach dem Bild und können es entfernen, ohne dass jemand es ansehen muss. clickandstop.ch hilft bei der Anwendung. Eine Meldung bei Take It Down ersetzt keine Anzeige: Rechtliche Folgen für die Täterschaft hat erst die Strafanzeige bei der Polizei.

Wenn es aus der eigenen Klasse kommt

Manchmal erpressen keine Fremden, sondern Mitschülerinnen oder Mitschüler. clickandstop.ch rät dann, die Lehrperson oder die Schulsozialarbeit einzubeziehen und rechtliche Schritte zu prüfen.

Was strafbar ist, auch für Jugendliche

Einen eigenen Artikel «Sextortion» kennt das Strafgesetzbuch nicht. Die Schweizerische Kriminalprävention nennt die Artikel, die typischerweise erfüllt sind, darunter Erpressung (Art. 156), Nötigung (Art. 181), Pornografie (Art. 197) und das unbefugte Weiterleiten nicht öffentlicher sexueller Inhalte (Art. 197a). Erpressung ist ein Offizialdelikt: Erfährt die Polizei davon, muss sie ermitteln.

Ehrlich gesagt hält die Kriminalprävention die Chance für gering, die Täterschaft zur Rechenschaft zu ziehen oder bezahltes Geld zurückzubekommen. Eine Anzeige lohnt sich trotzdem: Nur so erkennt die Polizei Zusammenhänge zwischen einzelnen Fällen.

Sexting unter Jugendlichen: was seit Juli 2024 gilt

Seit dem 1. Juli 2024 bleibt eine minderjährige Person straflos, wenn sie von sich selbst ein Bild macht und es einer anderen Person mit deren Einwilligung schickt (Art. 197 Abs. 8bis StGB). Wer das Bild bekommt, bleibt für Besitz und Konsum straflos, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Für das Bild wurde nichts bezahlt und nichts versprochen.
  • Die beiden kennen sich persönlich, nicht nur aus dem Netz.
  • Ist jemand minderjährig, liegen höchstens drei Jahre zwischen ihnen.

Weiterleiten bleibt verboten. Wer ein nicht öffentliches sexuelles Bild ohne Zustimmung der abgebildeten Person an Dritte schickt, macht sich nach Art. 197a strafbar; wer es öffentlich macht, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zeigt das Bild eine minderjährige Person, greift zusätzlich das Verbot in Art. 197.

Cybergrooming: ein eigener Artikel ist in Arbeit

Laut der Stellungnahme des Kantons Schwyz vom 1. September 2026 hat die Rechtskommission des Nationalrats am 8. Juli 2026 eine Vorlage in die Vernehmlassung gegeben, die sexuelle Kommunikation einer erwachsenen Person mit einem Kind unter 16 Jahren ausdrücklich unter Strafe stellen soll (parlamentarische Initiative 18.434). Die Frist läuft bis zum 29. Oktober 2026, der Kanton Schwyz stimmt zu. In Kraft ist der Artikel noch nicht.

Für Lehrpersonen: melden statt ermitteln

Erzählt ein Kind in der Schule von Erpressung mit Bildern, gelten für Lehrpersonen dieselben Grenzen wie für Eltern: sich die Bilder nicht zeigen lassen, nichts weiterleiten, nichts abfotografieren. Die Polizei sichert, die Schule schützt.

Wer in Bildung, Erziehung oder Betreuung beruflich regelmässig mit Kindern zu tun hat, muss bei konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung der sexuellen Integrität eines Kindes der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn er nicht selbst Abhilfe schaffen kann (Art. 314d ZGB). Die Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Meldung an die vorgesetzte Person geht, etwa an die Schulleitung. Melden darf jede Person, auch ohne Pflicht (Art. 314c ZGB).

Elternabende und Klassenbesuche zu Erpressung, KI und Betrug finden Sie im Angebot für Schulen.

Vorbeugen, ohne Angst zu machen

  • Freundschaftsanfragen nur von Personen annehmen, die man sicher kennt oder schon im echten Leben getroffen hat. So rät es die Kriminalprävention.
  • Im Videochat damit rechnen, dass die Gegenseite aufnimmt, und die Webcam abdecken, wenn sie nicht gebraucht wird.
  • Profile auf privat stellen und keine Bilder posten, auf denen das eigene Kind erkennbar ist (clickandstop.ch).
  • Nein sagen üben. Ein Satz wie «Das will ich nicht!» hilft im Ernstfall mehr als jede Einstellung im Handy.
  • Die Tür offen halten. Kinder sollen wissen, dass sie auch nach einem Fehler kommen können, sogar wenn schon ein Bild verschickt ist.

Abmachungen dazu lassen sich im Mediennutzungsvertrag festhalten, zum Beispiel, dass Ihr Kind bei Druck in einem Chat sofort Bescheid sagt, ohne Strafe für das, was vorher war.

Quellen dieser Seite

  1. clickandstop.ch, Sextortion: clickandstop.ch/de/cybersexualdelikte/sextortion-30.html
  2. clickandstop.ch, Cybergrooming: clickandstop.ch/de/cybersexualdelikte/cybergrooming-29.html
  3. clickandstop.ch, Kampagne «Da sein»: clickandstop.ch/de/cybersexualdelikte/da-sein-36.html
  4. clickandstop.ch, Take It Down: clickandstop.ch/de/cybersexualdelikte/take-it-down-23.html
  5. Bundesamt für Cybersicherheit, Sextortion: bacs.admin.ch/de/sextortion-de
  6. Bundesamt für Cybersicherheit, Fake Sextortion: bacs.admin.ch/de/fake-sextortion-de
  7. Bundesamt für Cybersicherheit, Wochenrückblick 30/2026 vom 28.07.2026: bacs.admin.ch/de/26w30-de
  8. Schweizerische Kriminalprävention, Sextortion: skppsc.ch/de/themen/internet/sextortion-erpressung
  9. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Stand 1. Oktober 2026 (Art. 156, 181, 197, 197a): fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de
  10. Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Stand 1. Juli 2026 (Art. 314c, 314d): fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
  11. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Vernehmlassung zur parlamentarischen Initiative 18.434, 01.09.2026: sz.ch/public/upload/assets/94007/Umsetzung_parlamentarische_Initiative_18_434_Cybergrooming.pdf?fp=1
  12. Pro Juventute, Beratung 147: 147.ch/de

Alle Quellen wurden am 21.10.2026 auf der jeweiligen Seite gelesen. Gesetzestexte im Stand, den die Bundesverwaltung auf fedlex.admin.ch nennt.

Fragen und Antworten

Was oft gefragt wird.

Ein Mädchen flüstert einer jungen Frau auf dem Sofa etwas ins Ohr.
Soll ich bezahlen, damit die Bilder gelöscht werden?

Nein. Die Schweizerische Kriminalprävention kennt Fälle, in denen nach einer Zahlung trotzdem veröffentlicht wurde oder neue Forderungen kamen. Brechen Sie den Kontakt ab und gehen Sie zur Polizei.

Darf ich die Bilder als Beweis speichern?

Wenn Sie erwachsen sind und selbst erpresst werden: ja, das BACS rät, alle Beweise zu sichern. Geht es um ein Kind: nein. Bilder mit sexuellen Handlungen von Minderjährigen dürfen auch als Beweis nicht gespeichert, abfotografiert oder weitergeleitet werden. Bringen Sie das Gerät zur Polizei.

Eine Mail behauptet, meine Webcam sei gehackt worden. Was tun?

Das ist in aller Regel Fake-Sextortion, laut BACS eine Massenmail mit leerer Drohung. Ignorieren, als Spam melden und an reports@stop-sextortion.ch weiterleiten. Nennt die Mail ein Passwort von Ihnen, ändern Sie es überall, wo Sie es noch verwenden.

Macht sich mein Kind strafbar, wenn es selbst ein Bild verschickt hat?

Nicht, wenn es minderjährig ist und die andere Person einverstanden war (Art. 197 Abs. 8bis StGB, seit 1. Juli 2024). Strafbar macht sich, wer das Bild ohne Zustimmung weiterleitet oder damit erpresst.

Wo bekommt mein Kind anonym Hilfe?

Bei clickandstop.ch per Chat, Kontaktformular oder werktags unter 058 433 33 50, und bei der Beratung 147 von Pro Juventute, am Telefon rund um die Uhr. Bei unmittelbarer Gefahr: Notruf 117.

Darüber reden, bevor es passiert.

Am Elternabend für die Oberstufe zeigen wir an Schweizer Fällen, wie Erpressung mit Bildern beginnt, woran Eltern sie erkennen und wohin sie sich wenden. Für Schulen, Elternräte und Gemeinden.